Was tun, wenn Komplikationen bei Schönheitsoperationen auftreten?

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Auch jede noch so kleine Schönheitsoperation kann mit Komplikationen und Risiken behaftet sein – darüber sollte sich der Patient bereits vor dem Eingriff im Klaren sein. Denn im Vorgespräch wird der Chirurg dem Patienten nicht nur mitteilen, was im Rahmen des Möglichen ist, sondern ebenso, dass auch etwaige Nebenwirkungen auftreten können.

Leider sind Komplikationen nicht unüblich – laut Statistiken leidet jeder fünfte Patient nach einer Schönheitsoperation an Nebenwirkungen.

Wer ist schuld, wenn etwas passiert?

Der Drang nach der vollkommenen Schönheit ist groß – bei Frauen sowie bei Männern. Deshalb wächst die Zahl der Personen, die sich freiwillig unter das chirurgische Messer legen. Doch Risiken und Nebenwirkungen können niemals ausgeschlossen werden. Treten diese nach der OP auf, so sind Zusatzkosten vorprogrammiert. Eine Studie, die Auftrag des Gesundheitsausschusses des deutschens Bundestages im Jahr 2008 erteilt wurde, erbrachte die Erkenntnis, dass jede 5. Schönheitsoperation mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Aber: diese Komplikationen müssen nicht immer schwerwiegend sein, jedoch kann das eine oder andere Mal der Patient in seinen Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Spätestens dann können vielleicht Arbeitsantritt oder Gesellschaftsfähigkeit unmöglich werden.

Kann ich mich bei Komplikationen krankschreiben lassen?

Leider gelten bei Schönheitsoperationen nicht die Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit wie bei anderweitigen, notwendigen Operationen. Dies bedeutet, dass Ärzte in solchen Fällen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen dürfen. Laut §3 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (Au-RL) werden Arbeitsunfähigkeiten bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund nicht bewilligt. Weiterhin fällt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.

Doch damit nicht genug: der Patient muß nicht nur auf eine Krankschreibung sowie Lohnfortzahlung verzichten, sondern hat weiterhin bei Komplikationen, Risiken und Nebenwirkungen infolge einer Schönheitsoperation nicht die Möglichkeit Ansprüche in diese Richtung geltend zu machen. Das Gesetz sieht diese Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet an, denn schließlich war die Schönheitsoperation ein „Privatvergnügen“, ohne diese es schließlich nicht zu den Komplikationen gekommen wäre.

Hinweis: bei schwerwiegenden Operationsfolgen stellen einige Ärzte (obwohl nicht zulässig), dennoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. In solchen Fällen wissen meist weder Arbeitsgeber noch Krankenkasse, dass die Krankschreibung infolge eines kosmetischen Eingriffs erfolgte.

Tragen die Krankenkassen die Kosten für die Fehloperationen?

Kommen Behandlungskosten infolge einer risikoreichen Schönheitsoperation auf, so tragen in den meisten Fällen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese Behebung nicht. Laut § 52 Abs.2 SGB V muss der Versicherte die Kosten der medizinisch nicht indizierten Maßnahme sowie die damit eventuell verbundenen Komplikationen, Risiken und Nebenwirkungen allein tragen. Darüber hinaus läuft der Patient weiterhin Gefahr, dass die Krankenkasse gesetzt dem Fall auch das Krankengeld streichen oder gar kürzen kann.

Allerdings gibt es auch Ausnahmesituationen. So übernehmen Krankenkassen die Kosten für die erneute Operation für beschädigte, fehlerhafte oder defekte Brustimplantate. Weiterhin sind Schönheitsoperationen mit krankheitsbedingtem Hintergrund oder ähnlichen Maßnahmen von den Maßgaben befreit. Hier sind die Situationen abzuklären und offen darzulegen, so dass Ärzte sowie Krankenkassen die Kosten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übernehmen.

Resümee

Der Patient muss im Fall einer nicht gelungenen Schönheitsoperation die Kosten für die Folgebehandlungen selbst tragen und kann auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie Lohnfortzahlungen nicht hoffen.  Ausnahmen sind lediglich Operationen, die aufgrund von Unfällen oder Krankheit getätigt wurden und dem erhofften Ergebnis nicht entsprachen sowie fehlerhafte und defekte Brustimplantate.

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Quelle: haufe.de

 

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